I. Anwendung
(1) Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der besonderen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
(2) Diese Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(3) Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in Kenntnis der abweichenden Bedingungen eine vorbehaltlose Lieferung erfolgt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Der Mindestauftragswert je Bestellung beträgt € 150,00. Bei Aufträgen unter diesem Betrag berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 15,00. Ab € 1.500,00 erfolgt die Lieferung fracht- und verpackungsfrei innerhalb von Deutschland. Bei Auslandsaufträgen erfolgt sie frachtfrei bis zur deutschen Grenze. Die Lieferung erfolgt nur in den angegebenen Verpackungseinheiten; kleinere Aufträge werden auf die nächste Normpackung erhöht.
(3) Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
(1) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden, frühestens jedoch mit dem Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
(2) Wird die vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Lieferer zu setzen hat, berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, wobei deren Höhe auf höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt ist, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Daneben ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er dies bei der Nachfristsetzung schriftlich angedroht hat. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10% sind zulässig.
(4) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zufordern.
(5) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand Gefahrenübergang
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-,Transport- und Feuerschäden versichert.
(4) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegpaletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnungen des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
(2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofaktorenwertes seiner Ware zum Nettofaktorenwert der be- und verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
(3) Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
(7) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
(8) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
VI. Zusicherung und Mängelhaftung
(1) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarfder Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangelfolgeschadenrisiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
(2) Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
(3) Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
(4) Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
(5) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Soweit die Haftung dabei nicht auf Vorsatz beruht, ist sie auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
VIII. Zahlungsbedingungen
(1) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen mit Zugang der Rechnung fällig. Erfolgt eine Zahlung innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum, wird ein Skonto in Höhe von 2% gewährt, wenn alle früher fälligen, unstrittigen Rechnungen ausgeglichen sind. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
(2) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keine Zahlung, werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für die noch offenstehenden Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
IX. Formen (Werkzeuge)
(1) Sofern nicht anders vereinbart, bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller vom Lieferer oder in dessen Auftrag hergestellten Formen. Diese Formen werden exklusiv für Aufträge des Bestellers verwendet, solange er seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Während der Aufbewahrungszeit ist der Lieferer verpflichtet, die Form sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, er haftet jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten.
(2) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte Veränderungen.
(3) Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes ist der Lieferer zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Form als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
(4) Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern, so daß eine ununterbrochene Verarbeitung gewährleistet ist.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt hat der Besteller dem Lieferer den durch die Fertigungsunterbrechung entstandenen Schaden zu ersetzen.
XI. Schutzrechte
(1) Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er, unter Ausschluß aller Schadensersatzansprüche des Bestellers – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen, sofern er den Besteller unverzüglich über die Geltendmachung der Schutzrechte des Dritten informiert.
(2) Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
(3) Dem Lieferer stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
(2) Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über die internationalen Waren (BGBI. 1989 II, 588 und BGBI. 1990 II, 1699) ist ausgeschlossen.
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